AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Konzert-, und Tanzveranstaltungen vom 24.02.2015

1. ANBIETERKENNZEICHNUNG

1.1. VERANSTALTER:
involvr GmbH
Märkische Straße 22
44141 Dortmund
Geschäftsführung:
Philipp Stecker
E-Mail: info@et-voila.de
URL: www.et-voila.de

Mit Kauf eines Tickets werden der Ticketkäufer sowie die involvr GmbH Vertragspartner.
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im Verhältnis der Veranstaltungsbesucher (nachfolgend: „Besucher“ genannt) mit der involvr GmbH (nachfolgend: „Veranstalter“ genannt).
Sie sind Bestandteil des Besuchervertrages, der entweder durch den Erwerb eines Tickets oder — soweit ein Eintritt ohne Ticketkauf vorliegt – mit Betreten des Veranstaltungsortes zustande kommt.

2. EINLASS / SICHERHEITSKONTROLLEN / EINTRITT

2.1. Es gelten bei der Veranstaltung die allgemeinen Jugendschutzbestimmungen und gesetzlichen Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland. Diese sind zu beachten und einzuhalten.
Der Eintritt wird mit der Vollendung des 18. Lebensjahres gewehrt.
Bei Konzerten und Sonderveranstaltungen mit ausdrücklicher Ankündigung wird auch der Einlass ab dem 14. Lebensjahr gewehrt.
Alle Personen unter 18 Jahren müssen bis 24.00 Uhr das Veranstaltungsgelände verlassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Besucher in Begleitung einer volljährigen Person ist, die eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (Eltern) besitzt. Diese besagt, dass diese Person für die Dauer der Veranstaltung die Aufsichtspflicht übernimmt.
Erziehungsberechtigter bzw. Personenberechtigter im Sinne des Gesetzes ist jede Person, die allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften gemäß BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Personensorge zusteht, z.B. Vater, Mutter oder Vormund
b) jede sonstige Person über 18 Jahren, die auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personen- bzw. Sorgeberechtigten Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch einen Erziehungsberechtigten ankommt, haben diese Personen ihre Berechtigung auf Verlangen schriftlich darzulegen.
Für die gestattete Erziehungsübertragung ist das folgende Formular zu verwenden. >DOWNLOAD< Erziehungsbeauftragenformular (Ohne Begleitperson/Unterschrift ist dieses Formular ungültig und führt zur Verwehrung des Einlasses). Diese Regelungen treffen nur zu, soweit keine abweichenden Altersbeschränkungen im Zusammenhang mit der jeweiligen Veranstaltung veröffentlicht werden. Der Personalausweis ist immer mitzuführen!
2.2. Ein Einlass zum Konzert/Veranstaltung ist nur mit gültiger Eintrittskarte möglich. Beim Einlass ist die Karte vorzuzeigen.
2.3. Bei dem Einlass zur Veranstaltung erfolgt aus Gründen der Sicherheit und Ordnung über eine Sicherheitskontrolle durch den Sicherheitsdienst vor Ort.
Der Sicherheitsdienst ist angewiesen, eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Veranstaltungsbesuchern vorzunehmen. Die Einlass begehrende Person erklärt sich mit dieser Überprüfung einverstanden.
Tut sie dies nicht, kann ihr der Einlass verwehrt werden. Ein Anspruch auf Ersatz der Ticketkosten besteht für diesen Fall nicht.
2.4. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, sollte der Veranstaltungsbesucher dazu aus wichtigem Grund Anlass geben, den Einlass zur Veranstaltung zu verweigern.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, eine offensichtlich menschenverachtende, rassistische, homophobe Kleidung sowie das Mitführen von Speisen und Getränken (die nicht freiwillig abgegeben werden) sowie gefährlicher Gegenstände (z. B. Waffen, Pyrotechnik, Fackeln, Rauschmittel und andere gefährliche Gegenstände).
Als wichtiger Grund gilt auch das unerlaubte Mitführen von Aufzeichnungsgeräten für Ton/Bildtonaufnahmen (ausgenommen Mobiltelefone).
Auch bei Verletzung der Altersgrenze zum Einlass (im Zweifelsfall kann eine Altersüberprüfung stattfinden) kann der Einlass verweigert werden.
Der Veranstaltungsbesucher hat im Falle des Nichteinlasses trotz Karte das Recht auf Erstattung des Ticketpreises, außer es besteht ein wichtiger Grund (insbesondere die vorbenannten) für die Einlassverweigerung. In diesem Falle ist eine Rückgabe des Tickets/eine Erstattung des Ticketpreises nicht möglich. Des Weiteren haben Besucher kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes, bei der begründeten Einlassverweigerung von Begleitpersonen. Dies gilt nicht für Besucher mit Behinderung und ihre Begleitpersonen.
Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen.
2.5. Der Veranstalter übernimmt durch den Einlass von Personen, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedürfen, keinerlei vertragliche Verpflichtungen zur Führung einer solchen Aufsicht.
Dies gilt sowohl gegenüber dem Aufsichtsbedürftigen als auch gegenüber aufsichtspflichtigen Personen sowie sonstigen Besuchern.
2.6. Das Ticket verliert bei Verlassen der Veranstaltungsfläche seine Gültigkeit und berechtigt nicht zum Wiedereinlass. Die Erstattung des Eintrittsgeldes aufgrund von zu geringen Besucherzahlen oder dem Gast nicht ansprechendes Programm, sofern das Programm der Ankündigungen im Vorfeld entspricht, ist ausgeschlossen.
2.7. Die am Abend herrschenden Ticketpreise sind als Paketpreise bzw. als Einzelpreise für die Veranstaltung zu verstehen, diese setzen sich aus einem Euro Eintritt und anderen Wirtschaftsgütern mit individuellen Preisen zusammen. Der Gast hat die Wahlmöglichkeit zwischen den Wirtschaftsgütern und kann den Eintritt als auch Zusatzleistungen/Wirtschaftsgut einzeln erwerben. Sollte ein Gast das Gesamtpaket nicht in vollem Umfang erwerben wollen bzw. einzelne Wirtschaftsgüter erwerben wollen, ist dies ausdrücklich vor dem Zahlvorgang der Kasse mitzuteilen.

3. ABSAGE, ABBRUCH DER VERANSTALTUNG, VERSPÄTUNG, PROGRAMMÄNDERUNG

3.1. Sollte die Veranstaltung noch vor Beginn ohne Bekanntgabe eines Ersatztermins abgesagt werden, haben die Festivalbesucher einen Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises.
In diesem Fall ist das oder die nicht entwertete/n Ticket/s per Post mit deutlich lesbarer Schrift an “involvr GmbH – Märkische Str. 22– 44241 Dortmund“ unter Nennung einer Kontoverbindung für die Erstattung bis 10 Tage nach Veranstaltung zuzuschicken.
Ein Anspruch auf Erstattung der Vorverkaufsgebühr oder Ticketgebühr sowie darüber hinausgehenden Schadensersatz besteht nicht.
3.2. Sollte das Konzert nach Beginn aus Gründen höherer Gewalt, behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung beendet werden müssen, besteht für die Festivalbesucher kein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises oder auf Schadensersatz, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
3.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und/ oder terminlich zu verlegen, soweit die Durchführung unmöglich oder unzumutbar und zugleich die Verlegung für den Besucher zumutbar ist.
a) räumliche Verlegung: innerhalb der gleichen oder zumindest benachbarten Stadt
b) zeitliche Verlegung: nächster Tag, bzw. soweit die hindernden Umstände (insbesondere Wetterbedingungen) noch anhalten, der nächste Samstag, soweit die Veranstaltungsfläche weiterhin verfügbar sein sollte.
Die Verlegung wird vom Veranstalter unverzüglich über seiner Internetpräsenz und nach Möglichkeit auch über die Tagespresse, Rundfunk, Facebook-Präsenz bekanntgegeben.
Vor größeren Aufwendungen für den Besuch wird dringend Einsicht in die Website des Veranstalters empfohlen.
3.4. Verspätungen des Programms sind von dem Festivalbesucher hinzunehmen, solange diese nicht mehr als 1 Stunde überschreiten.
3.5.  Bei der Veranstaltung können Programmänderungen eintreten.
Der Veranstalter bemüht sich im Fall der Absage einzelner Künstler um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen Absage einzelner Künstler bestehen nicht.
3.6.  Änderungen werden seitens des Veranstalters so schnell wie möglich bekannt gegeben.

4. HAUSRECHT & VERBOTE

4.1. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände wird das Hausrecht vom Veranstalter bzw. von den durch diesen Beauftragten ausgeübt.
Dem Sicherheitspersonal ist unmittelbar Folge zu leisten.
4.2. Dem Veranstaltungslbesucher sind gewerbsmäßige Handlungen (insbesondere Verkauf, Werbung) auf dem Festivalgelände verboten, es sei denn, sie wurden vorher schriftlich mit dem Veranstalter abgestimmt.
Pogen, Stage-Diving, Crowd-Surfing und das Klettern auf Bühnen, Traversen, Zelte, Tribünen oder Ähnliches sowie das Mitbringen von Tieren ist verboten.
4.3. Sollte ein Festivalbesucher gegen vorbenannte Verbote verstoßen, kann ein Verweis vom Festivalgelände erfolgen.
Eine Erstattung des Ticketpreises sowie ein Anspruch auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Veranstalter bzw. seine Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.

5. LAUTSTÄRKE

Bei Konzerten kann aufgrund der Lautstärke Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden bestehen.
Der Besuch der Veranstaltung erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Veranstalters ist dahin gehend ausgeschlossen.

6. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN / SALVATORISCHE KLAUSEL

6.1 Sollte eine Klausel unwirksam sein, werden die übrigen Klauseln davon nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung.
6.2 Der Gerichtsstand ist Dortmund.

Watt?!

WordPress › Fehler

Es gab einen kritischen Fehler auf deiner Website.

Erfahre mehr über die Problembehandlung in WordPress.